NRW: Zerstörung von Altbuchenwäldern im Waldgebiet „Bohles Kump“ zwischen Marsberg und Canstein

 

Altbuchenwälder sind in Deutschland extrem selten und sollten schon aufgrund ihres besonderen Status als Weltnaturerbe mit besonderer Sorgfalt behandelt werden. Leider ist diese Einsicht bei Waldbwirtschaftern nicht immer vorhanden und es kommt zu brutalen, auch illegalen Eingriffen in die sensiblen Waldökosysteme. An diesen Fällen wird die eklatante Fehlsteuerung des vermeintlich gegebenen Kahlschlagverbotes deutlich. Es bietet offensichtlich Schlupflöcher, die derartige Zerstörungen weitgehende legalisieren. Schon alleine die Bewirtschaftung der Buchenwälder im sogenannten "Schirmschlag" ist nichts anderes als eine forstwirtschaftlich bundesweit praktizierte "moderne Form des Kahlschlages", bei dem alte Wälder sukzessive abgeräumt werden. Es entsteht erneut ein Altersklassenwald mit annährend gleichaltrigen Bäumen, also das Gegenteil von strukturreichen, altersgemischten Naturwäldern.

 

Der Buchenwaldexperte Norbert Panek führt aus: "Das bestehende Forstrecht befördert und zementiert eine ökologie- und klimaschädliche Forstwirtschaft. Ein justiziables Ordnungsrecht, das die ökologischen Leistungen des Waldes schützt und Waldbesitzer in die Pflicht nimmt, fehlt offenkundig vollkommen und die im Gesetz verankerten, sogenannten „Zielbestimmungen“ zur Nachhaltigkeit entpuppen sich als völlig wirkungslose Absichtserklärungen. Das von der Landesregierung propagierte, forstliche „Betriebsmodell“ lässt weiterhin Kahlschläge und die Umwandlung intakter Buchenbestände in Nadelholzmonokulturen zu."

 

Den vollständigen Bericht zur Zerstörung des Laubwaldkomplexes, der laut Biotopkataster als „unverzichtbarer Bestandteil für den landesweiten Biotopverbund“ bewertet wird, hier zum Download.

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Zerstörung eines Atbuchenwaldes .pdf
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"Ebenso ist kritisch zu fragen, inwieweit die zuständige Forstbehörde (Regionalforstamt Soest-

Sauerland) in den hier dargelegten Fällen ihrer per Gesetz auferlegten Aufgaben- und

Aufsichtspflicht tatsächlich nachgekommen ist. Nach § 60 Absatz 3 LFoG haben die Forstbehörden

„… darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer die Gebote und Verbote beachten, die ihnen in

diesem Gesetz oder in anderen, die Erhaltung des Waldes und die Abwehr von Schäden am Wald

betreffenden Rechtsvorschriften auferlegt sind.“

 

Zwischenzeitlich hat allerdings das zuständige Forstamt aufgrund der Aktivitäten des Buchenwaldexperten bei drei Flächen ein Bußgelverfahren eingeleitet. Dennoch bleibt es überraschend,  dass das Forstamt erst jetzt "bemerkt" hat, dass die Hälfte eines als Biotop gekennzeichneten Altbuchenbestands verschwunden ist.

 

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